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BERUF
Der Detektiv ist berechtigt, die im Laufe der von ihm ausgeführten Tätigkeiten eines Detektivs gesammelten Personaldaten zu verarbeiten, ohne Genehmigung der Personen, die diese Angaben betreffen.

Der zur Verarbeitung der Personaldaten berechtigte Detektiv darf einem anderen Subjekt diese Personaldatenverarbeitung nicht anvertrauen.

Der Detektiv ist verpflichtet, Informationsquellen und Tatumstände, worüber er während der Ausführung des Auftrags erfahren hat, geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht lastet auf ihm auch nach der Einstellung der Tätigkeit (Kapitel II. Art. 8-10 Gesetz über Detektivische Dienstleistungen. Gesetzblatt vom 15. Februar 2002)

Den Berufstitel "Detektiv" kann lediglich die Person führen, die eine Lizenz besitzt. Die Ausführung der Tätigkeiten eines Detektivs, ohne Lizenz oder Genehmigung von MSWiA (Ministerium des Inneren und der Verwaltung) zu besitzen, ist verboten, und die Person, die diese Tätigkeiten doch ausführt, unterliegt der Geldstrafe, der Einschränkung der Freiheit oder der Freiheitsentziehung bis zu zwei Jahren lang.
Der Bewerber für den privaten Detektiv muss u.a. über 21 Jahre alt sein, den makellosen Ruf haben, mindestens höhere Ausbildung haben, darf nicht bestraft sein. Detektiv darf keine Person sein, die innerhalb von letzten 5 Jahren disziplineil aus der Polizei, aus der Grenzwache, aus dem Staatsschutzamt entlassen wurde. Der Bewerber muss zusätzlich das Examen aus dem Bereich des Grundgesetzes der Republik Polen, Vorschriften betreffs Polizei, Grenzwache, Staatsschutz, Strafrecht, Zivilrecht, Viktimologie, Kriminologie und gerichtliche Psychologie mit der positiven Note bestehen.

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